Sehen die Finanzbeamten in der Tätigkeit keine Anhaltspunkte für eine Freiberuflichkeit, kann das Finanzamt eine Nachzahlung der Gewerbesteuer veranlassen. PIXAS -Shutterstock 2489429343 Grundsätzlich unterliegen Selbständige, die mit ihrer Unternehmung Gewinne erzielen möchten, der Gewerbeordnung. Es gibt aber Ausnahmen für bestimmte Berufsgruppen und Tätigkeiten. Freiberufler wie Künstler, Journalisten, Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater sind von der Pflicht ausgenommen, ein Gewerbe anzumelden. Ebenso Selbständige, die in der Urproduktion arbeiten, also in der Land- und Forstwirtschaft, der Fischerei oder dem Bergbau. Kapitalgesellschaften hingegen werden vom Finanzamt per se immer als Gewerbe eingestuft, ganz unabhängig von der konkreten Tätigkeit. Was zunächst eindeutig klingt, ist bei näherer Betrachtung gar nicht so klar. Die Abgrenzungen verschwimmen häufig, denn nicht nur Künstler und Journalisten können als freiberuflich gelten. Eine freiberufliche Tätigkeit definiert sich nämlich auch durch ihr Tätigkeitsprofil. Sie ist demnach eine selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die sich durch Professionalität, Gemeinwohlpflicht, Selbstkontrolle und Eigenverantwortlichkeit auszeichnet. Ein IT-Berater ist nicht immer ein Freelancer In der IT herrscht generell große Unsicherheit. Der Grund: Die Rechtslage ist nicht eindeutig und es gibt viele Einzelfallentscheidungen, die sich von Finanzamt zu Finanzamt unterscheiden. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) muss ein IT-Berater das Diplom einer der Katalogberufe besitzen, um als Freiberufler im Tätigkeitsfeld der Informatik anerkannt zu werden: Dies sind Ingenieure oder beratende Betriebswirte. Ohne einen solchen Abschluss muss der IT-Spezialist plausibel nachweisen, dass er die Kenntnisse anderweitig erworben hat. Beim Nachweis ist zu beachten, dass die Tätigkeit möglichst “ingenieurmäßig” sein muss. Das Bundeswirtschaftsministerium schreibt dazu: „Eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne von Paragraf 18 Absatz 1 Nr. 1 Satz 2 EstG übt auch aus, wer einem dem Ingenieurberuf ähnlichen Beruf nachgeht. Der ähnliche Beruf muss dem Beruf des Ingenieurs sowohl hinsichtlich der erforderlichen Berufsausbildung als auch hinsichtlich der tatsächlich entfalteten Tätigkeit im Wesentlichen gleichen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH-Urteil vom 9. Februar 2006 IV R 27/05, BFH/NV 2006, 1270, m.w.N.).“ Bundesfinanzhof: Urteil vom 22.09.2009 – VIII R 79/06. Ein weiteres Kriterium für eine Freiberuflichkeit im Bereich der IT ist der Arbeitsbereich. Die IHK formuliert dazu: “Von der freiberuflichen Tätigkeit umfasst sind jedoch nur die Beratung und die Anfertigung von Entwürfen oder Gutachten. Die Herstellung, Bearbeitung und der Vertrieb von Sachgütern sind hingegen gewerbliche Tätigkeiten und müssen beim Gewerbeamt angemeldet werden.” Betriebsprüfer nehmen diese Abgrenzungsschwierigkeiten immer häufiger als Anlass für Prüfungen. Ein Beraterwechsel, ein Umzug oder eine Steuererklärung sind Auslöser für Prüfverfahren. Vorbereitung ist alles Am Ende entscheidet das Finanzamt, sollte es zu einer Betriebsprüfung kommen. Und das kann böse enden, wenn die Finanzbeamten in der Tätigkeit keine Anhaltspunkte für eine Freiberuflichkeit sehen. Dann muss die Gewerbesteuer nachgezahlt werden. Wer also glaubt, eine freiberufliche Tätigkeit auszuüben, muss dies dem Finanzamt belegen, zum Beispiel durch Arbeitsproben. Ein Austausch mit dem Steuerberater oder einem Rechtsanwalt kann hier auch helfen und Sicherheit bringen. Tätigkeitsbeschreibungen sollten Hand und Fuß haben, sich an Formulierungen orientieren und nicht selbst geschrieben werden. Wichtig ist es, sich bereits im Vorfeld zu informieren, wie die Chancen stehen, freiberuflich eingestuft zu werden. Hierbei ist es wichtig zu prüfen, wie die Ausbildungssituation aussieht und welche Tätigkeit auch konkret nachgewiesen werden kann.
Gewerbetreibender versus Freiberufler – Was bin ich und was darf ich sein?
Sehen die Finanzbeamten in der Tätigkeit keine Anhaltspunkte für eine Freiberuflichkeit, kann das Finanzamt eine Nachzahlung der Gewerbesteuer veranlassen. PIXAS -Shutterstock 2489429343 Grundsätzlich unterliegen Selbständige, die mit ihrer Unternehmung Gewinne erzielen möchten, der Gewerbeordnung. Es gibt aber Ausnahmen für bestimmte Berufsgruppen und Tätigkeiten. Freiberufler wie Künstler, Journalisten, Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater sind von der Pflicht ausgenommen, ein Gewerbe anzumelden. Ebenso Selbständige, die in der Urproduktion arbeiten, also in der Land- und Forstwirtschaft, der Fischerei oder dem Bergbau. Kapitalgesellschaften hingegen werden vom Finanzamt per se immer als Gewerbe eingestuft, ganz unabhängig von der konkreten Tätigkeit. Was zunächst eindeutig klingt, ist bei näherer Betrachtung gar nicht so klar. Die Abgrenzungen verschwimmen häufig, denn nicht nur Künstler und Journalisten können als freiberuflich gelten. Eine freiberufliche Tätigkeit definiert sich nämlich auch durch ihr Tätigkeitsprofil. Sie ist demnach eine selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die sich durch Professionalität, Gemeinwohlpflicht, Selbstkontrolle und Eigenverantwortlichkeit auszeichnet. Ein IT-Berater ist nicht immer ein Freelancer In der IT herrscht generell große Unsicherheit. Der Grund: Die Rechtslage ist nicht eindeutig und es gibt viele Einzelfallentscheidungen, die sich von Finanzamt zu Finanzamt unterscheiden. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) muss ein IT-Berater das Diplom einer der Katalogberufe besitzen, um als Freiberufler im Tätigkeitsfeld der Informatik anerkannt zu werden: Dies sind Ingenieure oder beratende Betriebswirte. Ohne einen solchen Abschluss muss der IT-Spezialist plausibel nachweisen, dass er die Kenntnisse anderweitig erworben hat. Beim Nachweis ist zu beachten, dass die Tätigkeit möglichst “ingenieurmäßig” sein muss. Das Bundeswirtschaftsministerium schreibt dazu: „Eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne von Paragraf 18 Absatz 1 Nr. 1 Satz 2 EstG übt auch aus, wer einem dem Ingenieurberuf ähnlichen Beruf nachgeht. Der ähnliche Beruf muss dem Beruf des Ingenieurs sowohl hinsichtlich der erforderlichen Berufsausbildung als auch hinsichtlich der tatsächlich entfalteten Tätigkeit im Wesentlichen gleichen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH-Urteil vom 9. Februar 2006 IV R 27/05, BFH/NV 2006, 1270, m.w.N.).“ Bundesfinanzhof: Urteil vom 22.09.2009 – VIII R 79/06. Ein weiteres Kriterium für eine Freiberuflichkeit im Bereich der IT ist der Arbeitsbereich. Die IHK formuliert dazu: “Von der freiberuflichen Tätigkeit umfasst sind jedoch nur die Beratung und die Anfertigung von Entwürfen oder Gutachten. Die Herstellung, Bearbeitung und der Vertrieb von Sachgütern sind hingegen gewerbliche Tätigkeiten und müssen beim Gewerbeamt angemeldet werden.” Betriebsprüfer nehmen diese Abgrenzungsschwierigkeiten immer häufiger als Anlass für Prüfungen. Ein Beraterwechsel, ein Umzug oder eine Steuererklärung sind Auslöser für Prüfverfahren. Vorbereitung ist alles Am Ende entscheidet das Finanzamt, sollte es zu einer Betriebsprüfung kommen. Und das kann böse enden, wenn die Finanzbeamten in der Tätigkeit keine Anhaltspunkte für eine Freiberuflichkeit sehen. Dann muss die Gewerbesteuer nachgezahlt werden. Wer also glaubt, eine freiberufliche Tätigkeit auszuüben, muss dies dem Finanzamt belegen, zum Beispiel durch Arbeitsproben. Ein Austausch mit dem Steuerberater oder einem Rechtsanwalt kann hier auch helfen und Sicherheit bringen. Tätigkeitsbeschreibungen sollten Hand und Fuß haben, sich an Formulierungen orientieren und nicht selbst geschrieben werden. Wichtig ist es, sich bereits im Vorfeld zu informieren, wie die Chancen stehen, freiberuflich eingestuft zu werden. Hierbei ist es wichtig zu prüfen, wie die Ausbildungssituation aussieht und welche Tätigkeit auch konkret nachgewiesen werden kann.
Gewerbetreibender versus Freiberufler – Was bin ich und was darf ich sein? Sehen die Finanzbeamten in der Tätigkeit keine Anhaltspunkte für eine Freiberuflichkeit, kann das Finanzamt eine Nachzahlung der Gewerbesteuer veranlassen. PIXAS -Shutterstock 2489429343 Grundsätzlich unterliegen Selbständige, die mit ihrer Unternehmung Gewinne erzielen möchten, der Gewerbeordnung. Es gibt aber Ausnahmen für bestimmte Berufsgruppen und Tätigkeiten. Freiberufler wie Künstler, Journalisten, Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater sind von der Pflicht ausgenommen, ein Gewerbe anzumelden. Ebenso Selbständige, die in der Urproduktion arbeiten, also in der Land- und Forstwirtschaft, der Fischerei oder dem Bergbau. Kapitalgesellschaften hingegen werden vom Finanzamt per se immer als Gewerbe eingestuft, ganz unabhängig von der konkreten Tätigkeit. Was zunächst eindeutig klingt, ist bei näherer Betrachtung gar nicht so klar. Die Abgrenzungen verschwimmen häufig, denn nicht nur Künstler und Journalisten können als freiberuflich gelten. Eine freiberufliche Tätigkeit definiert sich nämlich auch durch ihr Tätigkeitsprofil. Sie ist demnach eine selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die sich durch Professionalität, Gemeinwohlpflicht, Selbstkontrolle und Eigenverantwortlichkeit auszeichnet. Ein IT-Berater ist nicht immer ein Freelancer In der IT herrscht generell große Unsicherheit. Der Grund: Die Rechtslage ist nicht eindeutig und es gibt viele Einzelfallentscheidungen, die sich von Finanzamt zu Finanzamt unterscheiden. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) muss ein IT-Berater das Diplom einer der Katalogberufe besitzen, um als Freiberufler im Tätigkeitsfeld der Informatik anerkannt zu werden: Dies sind Ingenieure oder beratende Betriebswirte. Ohne einen solchen Abschluss muss der IT-Spezialist plausibel nachweisen, dass er die Kenntnisse anderweitig erworben hat. Beim Nachweis ist zu beachten, dass die Tätigkeit möglichst “ingenieurmäßig” sein muss. Das Bundeswirtschaftsministerium schreibt dazu: „Eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne von Paragraf 18 Absatz 1 Nr. 1 Satz 2 EstG übt auch aus, wer einem dem Ingenieurberuf ähnlichen Beruf nachgeht. Der ähnliche Beruf muss dem Beruf des Ingenieurs sowohl hinsichtlich der erforderlichen Berufsausbildung als auch hinsichtlich der tatsächlich entfalteten Tätigkeit im Wesentlichen gleichen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH-Urteil vom 9. Februar 2006 IV R 27/05, BFH/NV 2006, 1270, m.w.N.).“ Bundesfinanzhof: Urteil vom 22.09.2009 – VIII R 79/06. Ein weiteres Kriterium für eine Freiberuflichkeit im Bereich der IT ist der Arbeitsbereich. Die IHK formuliert dazu: “Von der freiberuflichen Tätigkeit umfasst sind jedoch nur die Beratung und die Anfertigung von Entwürfen oder Gutachten. Die Herstellung, Bearbeitung und der Vertrieb von Sachgütern sind hingegen gewerbliche Tätigkeiten und müssen beim Gewerbeamt angemeldet werden.” Betriebsprüfer nehmen diese Abgrenzungsschwierigkeiten immer häufiger als Anlass für Prüfungen. Ein Beraterwechsel, ein Umzug oder eine Steuererklärung sind Auslöser für Prüfverfahren. Vorbereitung ist alles Am Ende entscheidet das Finanzamt, sollte es zu einer Betriebsprüfung kommen. Und das kann böse enden, wenn die Finanzbeamten in der Tätigkeit keine Anhaltspunkte für eine Freiberuflichkeit sehen. Dann muss die Gewerbesteuer nachgezahlt werden. Wer also glaubt, eine freiberufliche Tätigkeit auszuüben, muss dies dem Finanzamt belegen, zum Beispiel durch Arbeitsproben. Ein Austausch mit dem Steuerberater oder einem Rechtsanwalt kann hier auch helfen und Sicherheit bringen. Tätigkeitsbeschreibungen sollten Hand und Fuß haben, sich an Formulierungen orientieren und nicht selbst geschrieben werden. Wichtig ist es, sich bereits im Vorfeld zu informieren, wie die Chancen stehen, freiberuflich eingestuft zu werden. Hierbei ist es wichtig zu prüfen, wie die Ausbildungssituation aussieht und welche Tätigkeit auch konkret nachgewiesen werden kann.