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BearFotos – Shutterstock.com Seit dem zweiten Februar 2025 sind alle Unternehmen gemäß Artikel 4 der KI-Verordnung verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, damit ihr Personal sowie Externe, die in ihrem Betrieb mit KI-Systemen in Berührung kommen, über eine ausreichende KI-Kompetenz verfügen. Betroffen sind Betreiber, also Unternehmen, die KI-Systeme intern einsetzen, sowie Hersteller, die KI-Systeme oder Generative Purpose AI Modelle auf dem EU-Markt anbieten. Hierzu gehört es auch, das Personal sowie die Externen zu schulen – und zwar im Hinblick auf die Funktionsweisen von KI-Systemen, die Chancen und Risiken, die diese bieten, sowie die rechtlichen Vorgaben und ethischen Standards. Bei der Umsetzung stellen sich dennoch einige Fragen, denen dieser Beitrag auf den Grund gehen möchte. KI-Kompetenz? Was ist das? Der Unionsgesetzgeber definiert KI-Kompetenz als „die Fähigkeiten, die Kenntnisse und das Verständnis, die es Anbietern, Betreibern und […] ermöglichen, KI-Systeme sachkundig einzusetzen sowie sich der Chancen und Risiken von KI und möglicher Schäden, die sie verursachen kann, bewusst zu werden“ (Art. 3 Nr. 56 KI-Verordnung). Keine Hinweise gibt Artikel 4 der KI-Verordnung allerdings dazu, wie und in welchem Detaillierungsgrad diese Fähigkeiten, diese Kenntnisse und dieses Verständnis von KI erworben werden sollen. Diese Rechtsunsicherheit hat Vor- und Nachteile zugleich. Denn damit geht auch eine gewisse Umsetzungsfreiheit einher. Jüngst hat die EU-Kommission 35 Fragen zu der Thematik in Form einer FAQ beantwortet, allerdings kratzen die Antworten nur an der Oberfläche – wesentlich Neues ist den Antworten nur vereinzelt zu entnehmen. Technik, Recht, Ethik im Dreiklang Wichtig ist zunächst, dass die Verpflichtung nicht nur im Hinblick auf das eigene Personal gilt, sondern auch für Externe, die für das betroffene Unternehmen KI-Systeme verwenden. So sollen „Wissenslücken“ und damit verbundene Risiken bei der Anwendung vermieden werden. Doch welches Wissen ist zu vermitteln? Artikel 4 der KI-Verordnung spricht von einem „ausreichenden Maß“ an KI-Kompetenz, wonach sich ein Unternehmen „nach besten Kräften bemüht“ soll. Wann gilt dies also erfüllt? Die KI-Verordnung verfolgt einen sogenannten „risikobasierten Ansatz“. Je risikoreicher ein KI-System für den Menschen und seine Grundrechte ist, desto strikter ist dieses reguliert. Dieser Ansatz findet sich in Artikel 4 der KI-Verordnung nicht ausdrücklich wieder. Jedes Unternehmen unterliegt erst einmal unabhängig vom Risikograd der eingesetzten KI-Systeme der Pflicht, KI-Kompetenz bei sich aufzubauen. Dennoch ist dieser risikobasierte Ansatz in Artikel 4 KI-Verordnung hineinzulesen. Abhängig von der Tätigkeit des Personals, der Verantwortung der Mitarbeitenden und Externen für den Einsatz von KI-Systemen im Unternehmen und dem Umgang damit, wird eine unterschiedliche Tiefe an Wissen im Hinblick auf die Funktionsweisen der eingesetzten KI-Systeme, die Chancen und Risiken, welche diese bieten sowie die rechtlichen Vorgaben und ethischen Standards erforderlich sein. Technisches, rechtliches und ethisches Verständnis lautet der „Dreiklang“. Ein „ausreichendes Maß“ an KI-Kompetenz ist ferner in Relation zu der oben genannten Tätigkeit des Personals, der technischen (Vor-)Kenntnis, der Erfahrung, der Ausbildung sowie der Schulung des Personals und Externer zu sehen. Ebenfalls eine Rolle spielt laut Artikel 4 der KI-Verordnung, wozu die KI verwendet wird. Setzt ein Unternehmen beispielsweise zum Recruiting von Mitarbeitenden beim Auswahlverfahren KI-Systeme ein, handelt es sich in der Regel um Hochrisiko-KI. Personen, die mit solchen KI-Systemen in Berührung kommen, benötigen ein anderes Grundverständnisses als Personen, die nur mit KI-basierten Textbearbeitungsprogrammen oder LLM-basierten Sprachassistenten agieren. Die Vermittlung des erforderlichen Grundverständnisses erfolgt über Schulungen. Diese können vor Ort oder in Form von Online-Schulungen oder auch E-Learning-Tools erfolgen. Entscheidend ist auch, dass die Schulung im Hinblick auf die im Unternehmen eingesetzten KI-Systeme und deren spezifische Risiken erfolgen muss, nicht einzeln pro KI-System. Bereichs- und funktionsübergreifend sollten Unternehmen daher auch interne Standards und Richtlinien erlassen, die beschreiben, welche KI-Systeme zur Erfüllung wann eingesetzt werden dürfen – und dass nur die vom Unternehmen freigegeben KI-Systeme zu verwenden sind. Dafür kann es ratsam sein, eine sogenannte „Acceptable Use Policy (AUP)“ auszuarbeiten. Beispielsweise kann eine solche Richtlinie vorsehen, dass ein LLM-basierter Chatbot nur verwendet werden darf, wenn keine sensiblen Daten (etwa Kundendaten, Geschäftsgeheimnisse oder fehlendes Know-How) eingegeben werden oder der Chatbot nicht anhand der Eingabedaten lernt. Sanktionen und Verstöße Beachtenswert ist, dass eine Verletzung von Artikel 4 der KI-Verordnung nicht mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Es handelt sich um eine Pflicht, bei der ein Verhalten geschuldet ist („nach besten Kräften bemühen“) und kein konkreter Erfolg. Die KI-Kompetenz spielt aber bei der Frage des „Ob“ und des „Wie“ von Bußgeldern bei anderen Verstößen der KI-Verordnung eine Rolle: Kann ein Unternehmen nicht nachweisen, dass bei ihm ausreichend KI-Kompetenz besteht, fällt das Bußgeld möglicherweise höher aus. Das gilt insbesondere, wenn der Verstoß auch darauf zurückzuführen ist. Auch bei der Bewertung von Schadensersatzansprüchen kann dies eine Rolle spielen. So dürfte ein Gericht eine fehlende KI-Kompetenz mangels Schulung regelmäßig bei der Frage des Sorgfaltsmaßstabs und Verschuldens mitberücksichtigen. Aber auch aus arbeits(schutz)rechtlicher Sicht sollte das Thema nicht auf die leichte Schulter gelegt werden. So sind Unternehmen gemäß § 3 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu treffen. Insbesondere verlangt § 5 ArbSchG eine Gefährdungsbeurteilung, in der auch neue Technologien wie KI-Systeme berücksichtigt werden müssen, sofern sie – unter anderem – Gefahren als Arbeitsmittel mit sich bringen. Kommen hierbei Risiken zutage, ist der Arbeitgeber gemäß § 12 ArbSchG verpflichtet, die Beschäftigten angemessen zu unterweisen. Eine unterlassene Schulung im Umgang mit KI kann einen Verstoß gegen diese zentralen arbeitsschutzrechtlichen Pflichten darstellen. Ein Verstoß gegen diese Unterweisungspflicht nach § 12 ArbSchG in Verbindung mit Artikel 4 der KI-Verordnung kann zu aufsichtsrechtlichen Maßnahmen (vergleiche § 22 ArbSchG) und Bußgeldern führen – bis zu 30.000 Euro. Kein Papiertiger Die Pflicht, ausreichende KI-Kompetenz sicherzustellen, ist weitreichend und betrifft alle Anbieter und Betreiber von KI-Systemen – unabhängig vom Risikoniveau der eingesetzten Technologie. Auch wenn die Norm bewusst offen gehalten ist und keine konkreten Maßnahmen vorschreibt, ergibt sich daraus kein Beliebigkeitsspielraum, sondern ein kontextbezogener Handlungsauftrag: KI-Kompetenz muss situationsgerecht, adressatenbezogen und risikoadäquat gewährleistet werden. Diese Flexibilität bietet Unternehmen zwar Spielräume bei der Umsetzung, entbindet sie aber keinesfalls von der Verantwortung. Im Gegenteil: Die Absicherung durch klare Lernpfade, dokumentierte Schulungsmaßnahmen, technische Richtlinien und kontinuierliche Evaluierung ist essenziell – nicht nur zur rechtssicheren Erfüllung regulatorischer Anforderungen, sondern auch zur Minimierung haftungsrechtlicher und reputativer Risiken. Insbesondere bei Hochrisiko-KI-Systemen ist eine strukturierte, nachweisbare und rollenbasierte Vermittlung von KI-Kompetenz unabdingbar. Der Aufbau eines belastbaren KI-Kompetenzfundaments wird damit zum Compliance-Faktor. Zugleich können solche Schulungen auch unabhängig von den rechtlichen Fragestellungen helfen, Ängste von Mitarbeitenden zu reduzieren, eine positive Kultur im Umgang mit KI zu fördern und bessere Ergebnisse mit KI zu produzieren. KI-Kompetenz ist somit nicht nur eine Vermeidung von Schäden, sondern auch eine Investition in die Zukunft. (mb) width=”100%” height=”152″ frameborder=”0″ allowfullscreen allow=”autoplay; clipboard-write; encrypted-media; fullscreen; picture-in-picture” loading=”lazy” src=”https://open.spotify.com/embed/episode/7jY0D0qoLtnm17n9lGt0c5?utm_source=oembed”>
So vermeiden Sie KI-Inkompetenz im Unternehmen
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BearFotos – Shutterstock.com Seit dem zweiten Februar 2025 sind alle Unternehmen gemäß Artikel 4 der KI-Verordnung verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, damit ihr Personal sowie Externe, die in ihrem Betrieb mit KI-Systemen in Berührung kommen, über eine ausreichende KI-Kompetenz verfügen. Betroffen sind Betreiber, also Unternehmen, die KI-Systeme intern einsetzen, sowie Hersteller, die KI-Systeme oder Generative Purpose AI Modelle auf dem EU-Markt anbieten. Hierzu gehört es auch, das Personal sowie die Externen zu schulen – und zwar im Hinblick auf die Funktionsweisen von KI-Systemen, die Chancen und Risiken, die diese bieten, sowie die rechtlichen Vorgaben und ethischen Standards. Bei der Umsetzung stellen sich dennoch einige Fragen, denen dieser Beitrag auf den Grund gehen möchte. KI-Kompetenz? Was ist das? Der Unionsgesetzgeber definiert KI-Kompetenz als „die Fähigkeiten, die Kenntnisse und das Verständnis, die es Anbietern, Betreibern und […] ermöglichen, KI-Systeme sachkundig einzusetzen sowie sich der Chancen und Risiken von KI und möglicher Schäden, die sie verursachen kann, bewusst zu werden“ (Art. 3 Nr. 56 KI-Verordnung). Keine Hinweise gibt Artikel 4 der KI-Verordnung allerdings dazu, wie und in welchem Detaillierungsgrad diese Fähigkeiten, diese Kenntnisse und dieses Verständnis von KI erworben werden sollen. Diese Rechtsunsicherheit hat Vor- und Nachteile zugleich. Denn damit geht auch eine gewisse Umsetzungsfreiheit einher. Jüngst hat die EU-Kommission 35 Fragen zu der Thematik in Form einer FAQ beantwortet, allerdings kratzen die Antworten nur an der Oberfläche – wesentlich Neues ist den Antworten nur vereinzelt zu entnehmen. Technik, Recht, Ethik im Dreiklang Wichtig ist zunächst, dass die Verpflichtung nicht nur im Hinblick auf das eigene Personal gilt, sondern auch für Externe, die für das betroffene Unternehmen KI-Systeme verwenden. So sollen „Wissenslücken“ und damit verbundene Risiken bei der Anwendung vermieden werden. Doch welches Wissen ist zu vermitteln? Artikel 4 der KI-Verordnung spricht von einem „ausreichenden Maß“ an KI-Kompetenz, wonach sich ein Unternehmen „nach besten Kräften bemüht“ soll. Wann gilt dies also erfüllt? Die KI-Verordnung verfolgt einen sogenannten „risikobasierten Ansatz“. Je risikoreicher ein KI-System für den Menschen und seine Grundrechte ist, desto strikter ist dieses reguliert. Dieser Ansatz findet sich in Artikel 4 der KI-Verordnung nicht ausdrücklich wieder. Jedes Unternehmen unterliegt erst einmal unabhängig vom Risikograd der eingesetzten KI-Systeme der Pflicht, KI-Kompetenz bei sich aufzubauen. Dennoch ist dieser risikobasierte Ansatz in Artikel 4 KI-Verordnung hineinzulesen. Abhängig von der Tätigkeit des Personals, der Verantwortung der Mitarbeitenden und Externen für den Einsatz von KI-Systemen im Unternehmen und dem Umgang damit, wird eine unterschiedliche Tiefe an Wissen im Hinblick auf die Funktionsweisen der eingesetzten KI-Systeme, die Chancen und Risiken, welche diese bieten sowie die rechtlichen Vorgaben und ethischen Standards erforderlich sein. Technisches, rechtliches und ethisches Verständnis lautet der „Dreiklang“. Ein „ausreichendes Maß“ an KI-Kompetenz ist ferner in Relation zu der oben genannten Tätigkeit des Personals, der technischen (Vor-)Kenntnis, der Erfahrung, der Ausbildung sowie der Schulung des Personals und Externer zu sehen. Ebenfalls eine Rolle spielt laut Artikel 4 der KI-Verordnung, wozu die KI verwendet wird. Setzt ein Unternehmen beispielsweise zum Recruiting von Mitarbeitenden beim Auswahlverfahren KI-Systeme ein, handelt es sich in der Regel um Hochrisiko-KI. Personen, die mit solchen KI-Systemen in Berührung kommen, benötigen ein anderes Grundverständnisses als Personen, die nur mit KI-basierten Textbearbeitungsprogrammen oder LLM-basierten Sprachassistenten agieren. Die Vermittlung des erforderlichen Grundverständnisses erfolgt über Schulungen. Diese können vor Ort oder in Form von Online-Schulungen oder auch E-Learning-Tools erfolgen. Entscheidend ist auch, dass die Schulung im Hinblick auf die im Unternehmen eingesetzten KI-Systeme und deren spezifische Risiken erfolgen muss, nicht einzeln pro KI-System. Bereichs- und funktionsübergreifend sollten Unternehmen daher auch interne Standards und Richtlinien erlassen, die beschreiben, welche KI-Systeme zur Erfüllung wann eingesetzt werden dürfen – und dass nur die vom Unternehmen freigegeben KI-Systeme zu verwenden sind. Dafür kann es ratsam sein, eine sogenannte „Acceptable Use Policy (AUP)“ auszuarbeiten. Beispielsweise kann eine solche Richtlinie vorsehen, dass ein LLM-basierter Chatbot nur verwendet werden darf, wenn keine sensiblen Daten (etwa Kundendaten, Geschäftsgeheimnisse oder fehlendes Know-How) eingegeben werden oder der Chatbot nicht anhand der Eingabedaten lernt. Sanktionen und Verstöße Beachtenswert ist, dass eine Verletzung von Artikel 4 der KI-Verordnung nicht mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Es handelt sich um eine Pflicht, bei der ein Verhalten geschuldet ist („nach besten Kräften bemühen“) und kein konkreter Erfolg. Die KI-Kompetenz spielt aber bei der Frage des „Ob“ und des „Wie“ von Bußgeldern bei anderen Verstößen der KI-Verordnung eine Rolle: Kann ein Unternehmen nicht nachweisen, dass bei ihm ausreichend KI-Kompetenz besteht, fällt das Bußgeld möglicherweise höher aus. Das gilt insbesondere, wenn der Verstoß auch darauf zurückzuführen ist. Auch bei der Bewertung von Schadensersatzansprüchen kann dies eine Rolle spielen. So dürfte ein Gericht eine fehlende KI-Kompetenz mangels Schulung regelmäßig bei der Frage des Sorgfaltsmaßstabs und Verschuldens mitberücksichtigen. Aber auch aus arbeits(schutz)rechtlicher Sicht sollte das Thema nicht auf die leichte Schulter gelegt werden. So sind Unternehmen gemäß § 3 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu treffen. Insbesondere verlangt § 5 ArbSchG eine Gefährdungsbeurteilung, in der auch neue Technologien wie KI-Systeme berücksichtigt werden müssen, sofern sie – unter anderem – Gefahren als Arbeitsmittel mit sich bringen. Kommen hierbei Risiken zutage, ist der Arbeitgeber gemäß § 12 ArbSchG verpflichtet, die Beschäftigten angemessen zu unterweisen. Eine unterlassene Schulung im Umgang mit KI kann einen Verstoß gegen diese zentralen arbeitsschutzrechtlichen Pflichten darstellen. Ein Verstoß gegen diese Unterweisungspflicht nach § 12 ArbSchG in Verbindung mit Artikel 4 der KI-Verordnung kann zu aufsichtsrechtlichen Maßnahmen (vergleiche § 22 ArbSchG) und Bußgeldern führen – bis zu 30.000 Euro. Kein Papiertiger Die Pflicht, ausreichende KI-Kompetenz sicherzustellen, ist weitreichend und betrifft alle Anbieter und Betreiber von KI-Systemen – unabhängig vom Risikoniveau der eingesetzten Technologie. Auch wenn die Norm bewusst offen gehalten ist und keine konkreten Maßnahmen vorschreibt, ergibt sich daraus kein Beliebigkeitsspielraum, sondern ein kontextbezogener Handlungsauftrag: KI-Kompetenz muss situationsgerecht, adressatenbezogen und risikoadäquat gewährleistet werden. Diese Flexibilität bietet Unternehmen zwar Spielräume bei der Umsetzung, entbindet sie aber keinesfalls von der Verantwortung. Im Gegenteil: Die Absicherung durch klare Lernpfade, dokumentierte Schulungsmaßnahmen, technische Richtlinien und kontinuierliche Evaluierung ist essenziell – nicht nur zur rechtssicheren Erfüllung regulatorischer Anforderungen, sondern auch zur Minimierung haftungsrechtlicher und reputativer Risiken. Insbesondere bei Hochrisiko-KI-Systemen ist eine strukturierte, nachweisbare und rollenbasierte Vermittlung von KI-Kompetenz unabdingbar. Der Aufbau eines belastbaren KI-Kompetenzfundaments wird damit zum Compliance-Faktor. Zugleich können solche Schulungen auch unabhängig von den rechtlichen Fragestellungen helfen, Ängste von Mitarbeitenden zu reduzieren, eine positive Kultur im Umgang mit KI zu fördern und bessere Ergebnisse mit KI zu produzieren. KI-Kompetenz ist somit nicht nur eine Vermeidung von Schäden, sondern auch eine Investition in die Zukunft. 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BearFotos – Shutterstock.com Seit dem zweiten Februar 2025 sind alle Unternehmen gemäß Artikel 4 der KI-Verordnung verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, damit ihr Personal sowie Externe, die in ihrem Betrieb mit KI-Systemen in Berührung kommen, über eine ausreichende KI-Kompetenz verfügen. Betroffen sind Betreiber, also Unternehmen, die KI-Systeme intern einsetzen, sowie Hersteller, die KI-Systeme oder Generative Purpose AI Modelle auf dem EU-Markt anbieten. Hierzu gehört es auch, das Personal sowie die Externen zu schulen – und zwar im Hinblick auf die Funktionsweisen von KI-Systemen, die Chancen und Risiken, die diese bieten, sowie die rechtlichen Vorgaben und ethischen Standards. Bei der Umsetzung stellen sich dennoch einige Fragen, denen dieser Beitrag auf den Grund gehen möchte. KI-Kompetenz? Was ist das? Der Unionsgesetzgeber definiert KI-Kompetenz als „die Fähigkeiten, die Kenntnisse und das Verständnis, die es Anbietern, Betreibern und ermöglichen, KI-Systeme sachkundig einzusetzen sowie sich der Chancen und Risiken von KI und möglicher Schäden, die sie verursachen kann, bewusst zu werden“ (Art. 3 Nr. 56 KI-Verordnung). Keine Hinweise gibt Artikel 4 der KI-Verordnung allerdings dazu, wie und in welchem Detaillierungsgrad diese Fähigkeiten, diese Kenntnisse und dieses Verständnis von KI erworben werden sollen. Diese Rechtsunsicherheit hat Vor- und Nachteile zugleich. Denn damit geht auch eine gewisse Umsetzungsfreiheit einher. Jüngst hat die EU-Kommission 35 Fragen zu der Thematik in Form einer FAQ beantwortet, allerdings kratzen die Antworten nur an der Oberfläche – wesentlich Neues ist den Antworten nur vereinzelt zu entnehmen. Technik, Recht, Ethik im Dreiklang Wichtig ist zunächst, dass die Verpflichtung nicht nur im Hinblick auf das eigene Personal gilt, sondern auch für Externe, die für das betroffene Unternehmen KI-Systeme verwenden. So sollen „Wissenslücken“ und damit verbundene Risiken bei der Anwendung vermieden werden. Doch welches Wissen ist zu vermitteln? Artikel 4 der KI-Verordnung spricht von einem „ausreichenden Maß“ an KI-Kompetenz, wonach sich ein Unternehmen „nach besten Kräften bemüht“ soll. Wann gilt dies also erfüllt? Die KI-Verordnung verfolgt einen sogenannten „risikobasierten Ansatz“. Je risikoreicher ein KI-System für den Menschen und seine Grundrechte ist, desto strikter ist dieses reguliert. Dieser Ansatz findet sich in Artikel 4 der KI-Verordnung nicht ausdrücklich wieder. Jedes Unternehmen unterliegt erst einmal unabhängig vom Risikograd der eingesetzten KI-Systeme der Pflicht, KI-Kompetenz bei sich aufzubauen. Dennoch ist dieser risikobasierte Ansatz in Artikel 4 KI-Verordnung hineinzulesen. Abhängig von der Tätigkeit des Personals, der Verantwortung der Mitarbeitenden und Externen für den Einsatz von KI-Systemen im Unternehmen und dem Umgang damit, wird eine unterschiedliche Tiefe an Wissen im Hinblick auf die Funktionsweisen der eingesetzten KI-Systeme, die Chancen und Risiken, welche diese bieten sowie die rechtlichen Vorgaben und ethischen Standards erforderlich sein. Technisches, rechtliches und ethisches Verständnis lautet der „Dreiklang“. Ein „ausreichendes Maß“ an KI-Kompetenz ist ferner in Relation zu der oben genannten Tätigkeit des Personals, der technischen (Vor-)Kenntnis, der Erfahrung, der Ausbildung sowie der Schulung des Personals und Externer zu sehen. Ebenfalls eine Rolle spielt laut Artikel 4 der KI-Verordnung, wozu die KI verwendet wird. Setzt ein Unternehmen beispielsweise zum Recruiting von Mitarbeitenden beim Auswahlverfahren KI-Systeme ein, handelt es sich in der Regel um Hochrisiko-KI. Personen, die mit solchen KI-Systemen in Berührung kommen, benötigen ein anderes Grundverständnisses als Personen, die nur mit KI-basierten Textbearbeitungsprogrammen oder LLM-basierten Sprachassistenten agieren. Die Vermittlung des erforderlichen Grundverständnisses erfolgt über Schulungen. Diese können vor Ort oder in Form von Online-Schulungen oder auch E-Learning-Tools erfolgen. Entscheidend ist auch, dass die Schulung im Hinblick auf die im Unternehmen eingesetzten KI-Systeme und deren spezifische Risiken erfolgen muss, nicht einzeln pro KI-System. Bereichs- und funktionsübergreifend sollten Unternehmen daher auch interne Standards und Richtlinien erlassen, die beschreiben, welche KI-Systeme zur Erfüllung wann eingesetzt werden dürfen – und dass nur die vom Unternehmen freigegeben KI-Systeme zu verwenden sind. Dafür kann es ratsam sein, eine sogenannte „Acceptable Use Policy (AUP)“ auszuarbeiten. Beispielsweise kann eine solche Richtlinie vorsehen, dass ein LLM-basierter Chatbot nur verwendet werden darf, wenn keine sensiblen Daten (etwa Kundendaten, Geschäftsgeheimnisse oder fehlendes Know-How) eingegeben werden oder der Chatbot nicht anhand der Eingabedaten lernt. Sanktionen und Verstöße Beachtenswert ist, dass eine Verletzung von Artikel 4 der KI-Verordnung nicht mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Es handelt sich um eine Pflicht, bei der ein Verhalten geschuldet ist („nach besten Kräften bemühen“) und kein konkreter Erfolg. Die KI-Kompetenz spielt aber bei der Frage des „Ob“ und des „Wie“ von Bußgeldern bei anderen Verstößen der KI-Verordnung eine Rolle: Kann ein Unternehmen nicht nachweisen, dass bei ihm ausreichend KI-Kompetenz besteht, fällt das Bußgeld möglicherweise höher aus. Das gilt insbesondere, wenn der Verstoß auch darauf zurückzuführen ist. Auch bei der Bewertung von Schadensersatzansprüchen kann dies eine Rolle spielen. So dürfte ein Gericht eine fehlende KI-Kompetenz mangels Schulung regelmäßig bei der Frage des Sorgfaltsmaßstabs und Verschuldens mitberücksichtigen. Aber auch aus arbeits(schutz)rechtlicher Sicht sollte das Thema nicht auf die leichte Schulter gelegt werden. So sind Unternehmen gemäß § 3 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu treffen. Insbesondere verlangt § 5 ArbSchG eine Gefährdungsbeurteilung, in der auch neue Technologien wie KI-Systeme berücksichtigt werden müssen, sofern sie – unter anderem – Gefahren als Arbeitsmittel mit sich bringen. Kommen hierbei Risiken zutage, ist der Arbeitgeber gemäß § 12 ArbSchG verpflichtet, die Beschäftigten angemessen zu unterweisen. Eine unterlassene Schulung im Umgang mit KI kann einen Verstoß gegen diese zentralen arbeitsschutzrechtlichen Pflichten darstellen. Ein Verstoß gegen diese Unterweisungspflicht nach § 12 ArbSchG in Verbindung mit Artikel 4 der KI-Verordnung kann zu aufsichtsrechtlichen Maßnahmen (vergleiche § 22 ArbSchG) und Bußgeldern führen – bis zu 30.000 Euro. Kein Papiertiger Die Pflicht, ausreichende KI-Kompetenz sicherzustellen, ist weitreichend und betrifft alle Anbieter und Betreiber von KI-Systemen – unabhängig vom Risikoniveau der eingesetzten Technologie. Auch wenn die Norm bewusst offen gehalten ist und keine konkreten Maßnahmen vorschreibt, ergibt sich daraus kein Beliebigkeitsspielraum, sondern ein kontextbezogener Handlungsauftrag: KI-Kompetenz muss situationsgerecht, adressatenbezogen und risikoadäquat gewährleistet werden. Diese Flexibilität bietet Unternehmen zwar Spielräume bei der Umsetzung, entbindet sie aber keinesfalls von der Verantwortung. Im Gegenteil: Die Absicherung durch klare Lernpfade, dokumentierte Schulungsmaßnahmen, technische Richtlinien und kontinuierliche Evaluierung ist essenziell – nicht nur zur rechtssicheren Erfüllung regulatorischer Anforderungen, sondern auch zur Minimierung haftungsrechtlicher und reputativer Risiken. Insbesondere bei Hochrisiko-KI-Systemen ist eine strukturierte, nachweisbare und rollenbasierte Vermittlung von KI-Kompetenz unabdingbar. Der Aufbau eines belastbaren KI-Kompetenzfundaments wird damit zum Compliance-Faktor. Zugleich können solche Schulungen auch unabhängig von den rechtlichen Fragestellungen helfen, Ängste von Mitarbeitenden zu reduzieren, eine positive Kultur im Umgang mit KI zu fördern und bessere Ergebnisse mit KI zu produzieren. KI-Kompetenz ist somit nicht nur eine Vermeidung von Schäden, sondern auch eine Investition in die Zukunft. 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