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Krankmelden: Worauf Sie bei der Krankmeldung achten müssen​

Zu krank für die Arbeit? Wir sagen Ihnen, was Sie zum Thema Krankmeldung wissen sollten. Foto: Andrey_Popov – shutterstock.comWenn die Bakterien und Viren angreifen, ist es keine besonders gute Idee, einfach untätig im Bett liegen zu bleiben. Genauso wenig empfehlenswert ist es aber, sich krank ins Office zu schleppen. Als Arbeitnehmer ist es Ihre gesetzliche Pflicht, sich ordnungsgemäß und korrekt krank zu melden. Über die Art und Weise, wie, wann und in welcher Form die Krankmeldung beim Arbeitgeber eingehen muss, herrscht regelmäßig Unklarheit. Wir sagen Ihnen, wie Sie sich korrekt krankmelden – und worauf es dabei ankommt.Krankmelden – FormulierungsvorlageWenn Sie nach dem Aufwachen bemerken, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht fähig sind, zu arbeiten, sollten Sie sich auf direktem Wege mit Ihrem Arbeitgeber in Verbindung setzen. Das Kommunikationsmittel richtet sich dabei in erster Linie nach den Unternehmensvorgaben: Ist die Nutzung eines spezifischen Kommunikationsmediums – etwa des Telefons – für diesen Fall vorgesehen? Falls dem so ist, sollten Sie dieser Vorgabe auch auf jeden Fall nachkommen. Geht es um die Formulierung an sich, sollten Sie sich dabei auf die wesentlichen Dinge konzentrieren – egal ob nun schriftlich oder mündlich.Beispiel-Formulierung für eine Krankmeldung:“Guten Tag, hier ist XY. Ich muss mich für den heutigen Tag leider krankmelden und bin daher nicht arbeitsfähig. Ich werde so bald wie möglich einen Arzt aufsuchen und mich im Nachgang mit der Information zurückmelden, wie lange ich ausfallen werde.”Die wesentlichen Infos in diesem Beispiel auf die es ankommt, sind die Informationen, die Sie Ihrem Arbeitgeber damit geben: Sie teilen dem Arbeitgeber mit, dass Sie wegen Krankheit für den heutigen Tag ausfallen. Sie teilen dem Arbeitgeber mit, dass Sie beabsichtigen, einen Arzt aufzusuchen und ein entsprechendes Attest nachreichen werden. Sie teilen dem Arbeitgeber mit, dass Sie sich mit der Information über Ihre Ausfallzeit zurückmelden – was deutlich macht, dass Sie Ihre Pflichten als Arbeitgeber kennen und ernstnehmen.Krankmelden – nur mit Grund?Die Frage, ob Sie Ihrem Arbeitgeber gegenüber Rechenschaft schuldig sind, welche Krankheit Ihre Arbeitsfähigkeit konkret einschränkt, lässt sich klipp und klar beantworten – und zwar mit nein. Ihnen obliegt keine Verpflichtung, Ihr Unternehmen darüber zu informieren, was für eine Art von Krankheit Sie haben. Lediglich wenn Sie sich mit einer hochansteckenden Krankheit wie Corona infiziert haben, sollten Sie auch Ihre Firma darüber informieren – im Sinne Ihrer Kollegen.Krankmelden – auch per E-Mail oder SMSWie bereits beschrieben, obliegt es Ihrem Arbeitgeber, welche Form er für eine Krankmeldung vorsieht. Gibt es keine feste Regelung, haben Sie die Wahl – und können sich theoretisch nicht nur per Telefon oder E-Mail, sondern sogar per WhatsApp krankmelden.Bedenken sollten Sie dabei jedoch, dass eine Krankmeldung per Telefon stets die authentischste Lösung darstellt, da hierbei persönlicher Kontakt zustande kommt. Zudem kann es unter Umständen zu Zustellungsverzögerungen bei der schriftlichen Kommunikation kommen, was im Extremfall zu einer Abmahnung führen könnte.Krankmelden – der richtige ZeitpunktGesetzt den Fall, dass eine ausdrückliche Regelung seitens des Unternehmens nicht existiert, greift das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Es besagt, dass Arbeitnehmer verpflichtet sind, ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitzuteilen. Das heißt für Sie, dass Sie sich bereits vor dem Arztbesuch beim Arbeitgeber krankmelden sollten.Krankmelden – nur mit Attest?Ein ärztliches Attest muss – laut EFZG – bei einer Arbeitsunfähigkeit vorgelegt werden, die die Dauer von drei Kalendertagen überschreitet. Die Betonung liegt hierbei auf Kalendertagen – das bedeutet, dass Samstage, Sonn- und Feiertage mit in diese Rechnung einfließen.Auch hierbei gilt: der Arbeitgeber kann – bestätigt durch ein BGH-Urteil – eigene Regelungen durchsetzen und unter Umständen bereits ab dem ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest – beziehungsweise einen Krankenschein – einfordern.Krankmeldung im UrlaubWer während seines Urlaubs erkrankt, hat natürlich nicht einfach “Pech gehabt”, sondern sollte sich in jedem Fall beim Arbeitgeber krankmelden. Mit Erholung hat eine Krankheit schließlich in den wenigsten Fällen zu tun. Krankheitstage, die während einer geplanten Abwesenheit anfallen, können laut Bundesurlaubsgesetz nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden. Sie bekommen diese “verlorenen” Tage also erneut auf Ihrem Urlaubskonto gutgeschrieben. Das heißt im Umkehrschluss natürlich auch, dass wieder gutgeschriebene Tage erneut ordnungsgemäß beantragt werden müssen.Falls Ihre Urlaubserkrankung im Ausland auftritt, greift das EFZG: hiernach sind Sie verpflichtet, Ihren Arbeitgeber in einem solchen Fall bereits am ersten Krankheitstag über die voraussichtliche Dauer ihres Ausfalls zu informieren und Kontaktdaten zu hinterlassen, über die Sie erreichbar sind. 

Krankmelden: Worauf Sie bei der Krankmeldung achten müssen​ Zu krank für die Arbeit? Wir sagen Ihnen, was Sie zum Thema Krankmeldung wissen sollten. Foto: Andrey_Popov – shutterstock.comWenn die Bakterien und Viren angreifen, ist es keine besonders gute Idee, einfach untätig im Bett liegen zu bleiben. Genauso wenig empfehlenswert ist es aber, sich krank ins Office zu schleppen. Als Arbeitnehmer ist es Ihre gesetzliche Pflicht, sich ordnungsgemäß und korrekt krank zu melden. Über die Art und Weise, wie, wann und in welcher Form die Krankmeldung beim Arbeitgeber eingehen muss, herrscht regelmäßig Unklarheit. Wir sagen Ihnen, wie Sie sich korrekt krankmelden – und worauf es dabei ankommt.Krankmelden – FormulierungsvorlageWenn Sie nach dem Aufwachen bemerken, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht fähig sind, zu arbeiten, sollten Sie sich auf direktem Wege mit Ihrem Arbeitgeber in Verbindung setzen. Das Kommunikationsmittel richtet sich dabei in erster Linie nach den Unternehmensvorgaben: Ist die Nutzung eines spezifischen Kommunikationsmediums – etwa des Telefons – für diesen Fall vorgesehen? Falls dem so ist, sollten Sie dieser Vorgabe auch auf jeden Fall nachkommen. Geht es um die Formulierung an sich, sollten Sie sich dabei auf die wesentlichen Dinge konzentrieren – egal ob nun schriftlich oder mündlich.Beispiel-Formulierung für eine Krankmeldung:“Guten Tag, hier ist XY. Ich muss mich für den heutigen Tag leider krankmelden und bin daher nicht arbeitsfähig. Ich werde so bald wie möglich einen Arzt aufsuchen und mich im Nachgang mit der Information zurückmelden, wie lange ich ausfallen werde.”Die wesentlichen Infos in diesem Beispiel auf die es ankommt, sind die Informationen, die Sie Ihrem Arbeitgeber damit geben: Sie teilen dem Arbeitgeber mit, dass Sie wegen Krankheit für den heutigen Tag ausfallen. Sie teilen dem Arbeitgeber mit, dass Sie beabsichtigen, einen Arzt aufzusuchen und ein entsprechendes Attest nachreichen werden. Sie teilen dem Arbeitgeber mit, dass Sie sich mit der Information über Ihre Ausfallzeit zurückmelden – was deutlich macht, dass Sie Ihre Pflichten als Arbeitgeber kennen und ernstnehmen.Krankmelden – nur mit Grund?Die Frage, ob Sie Ihrem Arbeitgeber gegenüber Rechenschaft schuldig sind, welche Krankheit Ihre Arbeitsfähigkeit konkret einschränkt, lässt sich klipp und klar beantworten – und zwar mit nein. Ihnen obliegt keine Verpflichtung, Ihr Unternehmen darüber zu informieren, was für eine Art von Krankheit Sie haben. Lediglich wenn Sie sich mit einer hochansteckenden Krankheit wie Corona infiziert haben, sollten Sie auch Ihre Firma darüber informieren – im Sinne Ihrer Kollegen.Krankmelden – auch per E-Mail oder SMSWie bereits beschrieben, obliegt es Ihrem Arbeitgeber, welche Form er für eine Krankmeldung vorsieht. Gibt es keine feste Regelung, haben Sie die Wahl – und können sich theoretisch nicht nur per Telefon oder E-Mail, sondern sogar per WhatsApp krankmelden.Bedenken sollten Sie dabei jedoch, dass eine Krankmeldung per Telefon stets die authentischste Lösung darstellt, da hierbei persönlicher Kontakt zustande kommt. Zudem kann es unter Umständen zu Zustellungsverzögerungen bei der schriftlichen Kommunikation kommen, was im Extremfall zu einer Abmahnung führen könnte.Krankmelden – der richtige ZeitpunktGesetzt den Fall, dass eine ausdrückliche Regelung seitens des Unternehmens nicht existiert, greift das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Es besagt, dass Arbeitnehmer verpflichtet sind, ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitzuteilen. Das heißt für Sie, dass Sie sich bereits vor dem Arztbesuch beim Arbeitgeber krankmelden sollten.Krankmelden – nur mit Attest?Ein ärztliches Attest muss – laut EFZG – bei einer Arbeitsunfähigkeit vorgelegt werden, die die Dauer von drei Kalendertagen überschreitet. Die Betonung liegt hierbei auf Kalendertagen – das bedeutet, dass Samstage, Sonn- und Feiertage mit in diese Rechnung einfließen.Auch hierbei gilt: der Arbeitgeber kann – bestätigt durch ein BGH-Urteil – eigene Regelungen durchsetzen und unter Umständen bereits ab dem ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest – beziehungsweise einen Krankenschein – einfordern.Krankmeldung im UrlaubWer während seines Urlaubs erkrankt, hat natürlich nicht einfach “Pech gehabt”, sondern sollte sich in jedem Fall beim Arbeitgeber krankmelden. Mit Erholung hat eine Krankheit schließlich in den wenigsten Fällen zu tun. Krankheitstage, die während einer geplanten Abwesenheit anfallen, können laut Bundesurlaubsgesetz nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden. Sie bekommen diese “verlorenen” Tage also erneut auf Ihrem Urlaubskonto gutgeschrieben. Das heißt im Umkehrschluss natürlich auch, dass wieder gutgeschriebene Tage erneut ordnungsgemäß beantragt werden müssen.Falls Ihre Urlaubserkrankung im Ausland auftritt, greift das EFZG: hiernach sind Sie verpflichtet, Ihren Arbeitgeber in einem solchen Fall bereits am ersten Krankheitstag über die voraussichtliche Dauer ihres Ausfalls zu informieren und Kontaktdaten zu hinterlassen, über die Sie erreichbar sind.

Krankmelden: Worauf Sie bei der Krankmeldung achten müssen​

Zu krank für die Arbeit? Wir sagen Ihnen, was Sie zum Thema Krankmeldung wissen sollten. Foto: Andrey_Popov – shutterstock.comWenn die Bakterien und Viren angreifen, ist es keine besonders gute Idee, einfach untätig im Bett liegen zu bleiben. Genauso wenig empfehlenswert ist es aber, sich krank ins Office zu schleppen. Als Arbeitnehmer ist es Ihre gesetzliche Pflicht, sich ordnungsgemäß und korrekt krank zu melden. Über die Art und Weise, wie, wann und in welcher Form die Krankmeldung beim Arbeitgeber eingehen muss, herrscht regelmäßig Unklarheit. Wir sagen Ihnen, wie Sie sich korrekt krankmelden – und worauf es dabei ankommt.Krankmelden – FormulierungsvorlageWenn Sie nach dem Aufwachen bemerken, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht fähig sind, zu arbeiten, sollten Sie sich auf direktem Wege mit Ihrem Arbeitgeber in Verbindung setzen. Das Kommunikationsmittel richtet sich dabei in erster Linie nach den Unternehmensvorgaben: Ist die Nutzung eines spezifischen Kommunikationsmediums – etwa des Telefons – für diesen Fall vorgesehen? Falls dem so ist, sollten Sie dieser Vorgabe auch auf jeden Fall nachkommen. Geht es um die Formulierung an sich, sollten Sie sich dabei auf die wesentlichen Dinge konzentrieren – egal ob nun schriftlich oder mündlich.Beispiel-Formulierung für eine Krankmeldung:“Guten Tag, hier ist XY. Ich muss mich für den heutigen Tag leider krankmelden und bin daher nicht arbeitsfähig. Ich werde so bald wie möglich einen Arzt aufsuchen und mich im Nachgang mit der Information zurückmelden, wie lange ich ausfallen werde.”Die wesentlichen Infos in diesem Beispiel auf die es ankommt, sind die Informationen, die Sie Ihrem Arbeitgeber damit geben: Sie teilen dem Arbeitgeber mit, dass Sie wegen Krankheit für den heutigen Tag ausfallen. Sie teilen dem Arbeitgeber mit, dass Sie beabsichtigen, einen Arzt aufzusuchen und ein entsprechendes Attest nachreichen werden. Sie teilen dem Arbeitgeber mit, dass Sie sich mit der Information über Ihre Ausfallzeit zurückmelden – was deutlich macht, dass Sie Ihre Pflichten als Arbeitgeber kennen und ernstnehmen.Krankmelden – nur mit Grund?Die Frage, ob Sie Ihrem Arbeitgeber gegenüber Rechenschaft schuldig sind, welche Krankheit Ihre Arbeitsfähigkeit konkret einschränkt, lässt sich klipp und klar beantworten – und zwar mit nein. Ihnen obliegt keine Verpflichtung, Ihr Unternehmen darüber zu informieren, was für eine Art von Krankheit Sie haben. Lediglich wenn Sie sich mit einer hochansteckenden Krankheit wie Corona infiziert haben, sollten Sie auch Ihre Firma darüber informieren – im Sinne Ihrer Kollegen.Krankmelden – auch per E-Mail oder SMSWie bereits beschrieben, obliegt es Ihrem Arbeitgeber, welche Form er für eine Krankmeldung vorsieht. Gibt es keine feste Regelung, haben Sie die Wahl – und können sich theoretisch nicht nur per Telefon oder E-Mail, sondern sogar per WhatsApp krankmelden.Bedenken sollten Sie dabei jedoch, dass eine Krankmeldung per Telefon stets die authentischste Lösung darstellt, da hierbei persönlicher Kontakt zustande kommt. Zudem kann es unter Umständen zu Zustellungsverzögerungen bei der schriftlichen Kommunikation kommen, was im Extremfall zu einer Abmahnung führen könnte.Krankmelden – der richtige ZeitpunktGesetzt den Fall, dass eine ausdrückliche Regelung seitens des Unternehmens nicht existiert, greift das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Es besagt, dass Arbeitnehmer verpflichtet sind, ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitzuteilen. Das heißt für Sie, dass Sie sich bereits vor dem Arztbesuch beim Arbeitgeber krankmelden sollten.Krankmelden – nur mit Attest?Ein ärztliches Attest muss – laut EFZG – bei einer Arbeitsunfähigkeit vorgelegt werden, die die Dauer von drei Kalendertagen überschreitet. Die Betonung liegt hierbei auf Kalendertagen – das bedeutet, dass Samstage, Sonn- und Feiertage mit in diese Rechnung einfließen.Auch hierbei gilt: der Arbeitgeber kann – bestätigt durch ein BGH-Urteil – eigene Regelungen durchsetzen und unter Umständen bereits ab dem ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest – beziehungsweise einen Krankenschein – einfordern.Krankmeldung im UrlaubWer während seines Urlaubs erkrankt, hat natürlich nicht einfach “Pech gehabt”, sondern sollte sich in jedem Fall beim Arbeitgeber krankmelden. Mit Erholung hat eine Krankheit schließlich in den wenigsten Fällen zu tun. Krankheitstage, die während einer geplanten Abwesenheit anfallen, können laut Bundesurlaubsgesetz nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden. Sie bekommen diese “verlorenen” Tage also erneut auf Ihrem Urlaubskonto gutgeschrieben. Das heißt im Umkehrschluss natürlich auch, dass wieder gutgeschriebene Tage erneut ordnungsgemäß beantragt werden müssen.Falls Ihre Urlaubserkrankung im Ausland auftritt, greift das EFZG: hiernach sind Sie verpflichtet, Ihren Arbeitgeber in einem solchen Fall bereits am ersten Krankheitstag über die voraussichtliche Dauer ihres Ausfalls zu informieren und Kontaktdaten zu hinterlassen, über die Sie erreichbar sind. 

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