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KI-Kompetenz ist ab Februar Pflicht​

Schulungen sind nur ein Mittel, um die von der EU geforderte KI-Kompetenz der Mitarbeiter zu gewährleisten.TippaPattShutterstock.com Nachdem die KI-Verordnung (AI Act) im Juni 2024 von der EU verabschiedet wurde, treten die darunterfallenden Bestimmungen nach und nach in Kraft. Dazu zählt nicht nur, dass ab 2. Februar 2025 der Einsatz der in “Artikel 5: Verbotene AI-Praktiken” beschriebenen KI-Anwendungen in der EU untersagt ist.   Gleichzeitig müssen Anbieter und Betreiber von KI-Systemen gemäß Artikel 4: KI-Kompetenz ab kommenden Monat auch Maßnahmen ergreifen, die sicherstellen, dass   „ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen“.   Details dazu, was der Gesetzgeber konkret unter KI-Kompetenz versteht, finden sich im Artikel 3: Begriffsbestimmungen. Demnach handelt es sich dabei um   „Fähigkeiten, Kenntnisse und Verständnis, die es Anbietern, Anwendern und Betroffenen ermöglichen, KI-Systeme unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten im Rahmen dieser Verordnung in Kenntnis der Sachlage einzusetzen und sich über die Chancen und Risiken von KI und mögliche Schäden, die sie verursachen kann, bewusst zu werden“.  Gefordert sind damit also nicht nur technische Kenntnisse, sondern auch ein Verständnis über die sozialen, ethischen und rechtlichen Implikationen der KI-Nutzung. Um seiner Belegschaft KI-Kompetenz zu vermitteln, reicht es für ein Unternehmen entsprechend nicht nur, diese in Schulungen zu schicken. Es muss auch Richtlinien und Best Practices für die Nutzung von Künstlicher Intelligenz entwickeln und eventuell einen KI-Beauftragten einsetzen.  Auch ohne Strafen kein Papiertiger  Obwohl Artikel 4 KI VO relativ weich formuliert ist und eine unzureichende oder unterlassene Umsetzung – anders als in manchen Beiträgen dargestellt – kein Bußgeld oder andere Strafen zur Folge hat, sollten Unternehmen das Thema nicht auf die leichte Schulter nehmen. Sollte durch eine fehlerhafte Bedienung eines KI-Systems oder eine unzureichende Risikobewertung ein Schaden entstehen, könnte das als Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers ausgelegt werden, wenn der Schaden durch angemessene Maßnahmen hätte verhindert werden können, warnt Rechtsanwältin Manuela Rauch auf Haufe.de .  Insbesondere in Fällen von Fehlfunktionen oder Schäden durch KI-Systeme könnten Gerichte prüfen, ob das Unternehmen angemessene Schulungs- und Qualifizierungsmaßnahmen umgesetzt hat, heißt es bei der Wirtschaftskanzlei Noerr dazu. Aber auch arbeitsrechtlich sei die Vorschrift relevant, etwa wenn Mitarbeitern wegen (angeblich) mangelnder KI-Kompetenz gekündigt wird.   width="100%" height="152" frameborder="0" allowfullscreen allow="autoplay; clipboard-write; encrypted-media; fullscreen; picture-in-picture" loading="lazy" src="https://open.spotify.com/embed/episode/7jY0D0qoLtnm17n9lGt0c5?utm_source=oembed"> 

KI-Kompetenz ist ab Februar Pflicht​ Schulungen sind nur ein Mittel, um die von der EU geforderte KI-Kompetenz der Mitarbeiter zu gewährleisten.TippaPattShutterstock.com Nachdem die KI-Verordnung (AI Act) im Juni 2024 von der EU verabschiedet wurde, treten die darunterfallenden Bestimmungen nach und nach in Kraft. Dazu zählt nicht nur, dass ab 2. Februar 2025 der Einsatz der in “Artikel 5: Verbotene AI-Praktiken” beschriebenen KI-Anwendungen in der EU untersagt ist.   Gleichzeitig müssen Anbieter und Betreiber von KI-Systemen gemäß Artikel 4: KI-Kompetenz ab kommenden Monat auch Maßnahmen ergreifen, die sicherstellen, dass   „ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen“.   Details dazu, was der Gesetzgeber konkret unter KI-Kompetenz versteht, finden sich im Artikel 3: Begriffsbestimmungen. Demnach handelt es sich dabei um   „Fähigkeiten, Kenntnisse und Verständnis, die es Anbietern, Anwendern und Betroffenen ermöglichen, KI-Systeme unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten im Rahmen dieser Verordnung in Kenntnis der Sachlage einzusetzen und sich über die Chancen und Risiken von KI und mögliche Schäden, die sie verursachen kann, bewusst zu werden“.  Gefordert sind damit also nicht nur technische Kenntnisse, sondern auch ein Verständnis über die sozialen, ethischen und rechtlichen Implikationen der KI-Nutzung. Um seiner Belegschaft KI-Kompetenz zu vermitteln, reicht es für ein Unternehmen entsprechend nicht nur, diese in Schulungen zu schicken. Es muss auch Richtlinien und Best Practices für die Nutzung von Künstlicher Intelligenz entwickeln und eventuell einen KI-Beauftragten einsetzen.  Auch ohne Strafen kein Papiertiger  Obwohl Artikel 4 KI VO relativ weich formuliert ist und eine unzureichende oder unterlassene Umsetzung – anders als in manchen Beiträgen dargestellt – kein Bußgeld oder andere Strafen zur Folge hat, sollten Unternehmen das Thema nicht auf die leichte Schulter nehmen. Sollte durch eine fehlerhafte Bedienung eines KI-Systems oder eine unzureichende Risikobewertung ein Schaden entstehen, könnte das als Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers ausgelegt werden, wenn der Schaden durch angemessene Maßnahmen hätte verhindert werden können, warnt Rechtsanwältin Manuela Rauch auf Haufe.de .  Insbesondere in Fällen von Fehlfunktionen oder Schäden durch KI-Systeme könnten Gerichte prüfen, ob das Unternehmen angemessene Schulungs- und Qualifizierungsmaßnahmen umgesetzt hat, heißt es bei der Wirtschaftskanzlei Noerr dazu. Aber auch arbeitsrechtlich sei die Vorschrift relevant, etwa wenn Mitarbeitern wegen (angeblich) mangelnder KI-Kompetenz gekündigt wird.   width="100%" height="152" frameborder="0" allowfullscreen allow="autoplay; clipboard-write; encrypted-media; fullscreen; picture-in-picture" loading="lazy" src="https://open.spotify.com/embed/episode/7jY0D0qoLtnm17n9lGt0c5?utm_source=oembed">

KI-Kompetenz ist ab Februar Pflicht​

Schulungen sind nur ein Mittel, um die von der EU geforderte KI-Kompetenz der Mitarbeiter zu gewährleisten.TippaPattShutterstock.com Nachdem die KI-Verordnung (AI Act) im Juni 2024 von der EU verabschiedet wurde, treten die darunterfallenden Bestimmungen nach und nach in Kraft. Dazu zählt nicht nur, dass ab 2. Februar 2025 der Einsatz der in “Artikel 5: Verbotene AI-Praktiken” beschriebenen KI-Anwendungen in der EU untersagt ist.   Gleichzeitig müssen Anbieter und Betreiber von KI-Systemen gemäß Artikel 4: KI-Kompetenz ab kommenden Monat auch Maßnahmen ergreifen, die sicherstellen, dass   „ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen“.   Details dazu, was der Gesetzgeber konkret unter KI-Kompetenz versteht, finden sich im Artikel 3: Begriffsbestimmungen. Demnach handelt es sich dabei um   „Fähigkeiten, Kenntnisse und Verständnis, die es Anbietern, Anwendern und Betroffenen ermöglichen, KI-Systeme unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten im Rahmen dieser Verordnung in Kenntnis der Sachlage einzusetzen und sich über die Chancen und Risiken von KI und mögliche Schäden, die sie verursachen kann, bewusst zu werden“.  Gefordert sind damit also nicht nur technische Kenntnisse, sondern auch ein Verständnis über die sozialen, ethischen und rechtlichen Implikationen der KI-Nutzung. Um seiner Belegschaft KI-Kompetenz zu vermitteln, reicht es für ein Unternehmen entsprechend nicht nur, diese in Schulungen zu schicken. Es muss auch Richtlinien und Best Practices für die Nutzung von Künstlicher Intelligenz entwickeln und eventuell einen KI-Beauftragten einsetzen.  Auch ohne Strafen kein Papiertiger  Obwohl Artikel 4 KI VO relativ weich formuliert ist und eine unzureichende oder unterlassene Umsetzung – anders als in manchen Beiträgen dargestellt – kein Bußgeld oder andere Strafen zur Folge hat, sollten Unternehmen das Thema nicht auf die leichte Schulter nehmen. Sollte durch eine fehlerhafte Bedienung eines KI-Systems oder eine unzureichende Risikobewertung ein Schaden entstehen, könnte das als Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers ausgelegt werden, wenn der Schaden durch angemessene Maßnahmen hätte verhindert werden können, warnt Rechtsanwältin Manuela Rauch auf Haufe.de .  Insbesondere in Fällen von Fehlfunktionen oder Schäden durch KI-Systeme könnten Gerichte prüfen, ob das Unternehmen angemessene Schulungs- und Qualifizierungsmaßnahmen umgesetzt hat, heißt es bei der Wirtschaftskanzlei Noerr dazu. Aber auch arbeitsrechtlich sei die Vorschrift relevant, etwa wenn Mitarbeitern wegen (angeblich) mangelnder KI-Kompetenz gekündigt wird.   width=”100%” height=”152″ frameborder=”0″ allowfullscreen allow=”autoplay; clipboard-write; encrypted-media; fullscreen; picture-in-picture” loading=”lazy” src=”https://open.spotify.com/embed/episode/7jY0D0qoLtnm17n9lGt0c5?utm_source=oembed”> 

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